Satzung für die DJK Karbach e.V.

  • Der Verein führt den Namen DJK Karbach e.V. Er wurde am 01.04.1968 gegründet, hat seinen Sitz in 97842 Karbach und ist unter der Nummer VR 170 im Vereinsregister eingetragen.

A. ZWECK

  • Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports nach christlichen Grundsätzen. Die Sportpflege dient der Körper- Geistes- und Gemeinschaftsbildung.
    Sie steht im Dienste der Gesundheit, Lebensfreude, Charakterbildung und der gesamtmenschlichen Entfaltung. Eine besondere Aufgabe ist die Betreuung und Ausbildung der Jugend.
    Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. In religiös-weltanschaulicher Hinsicht respektiert er die Überzeugung Andersdenkender.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
    - Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
    - Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen
    - Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträgen und Kursen
    - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, die Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. GESCHÄFTSJAHR

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

C. VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

  • Der Verein ist Mitglied des DJK-Bundesverbandes und des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Er führt das DJK-Abzeichen auf Sportkleidung und Banner, seine Farben sind weiß-blau.

D. MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglied kann werden, wer in christlicher Gemeinschaft im Sinn dieser Satzung Sport treiben will.Der Verein hat:
    - aktive Mitglieder
    - fördernde Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, wenn von der Vorstandschaft keine Bedenken geltend gemacht werden.
  • Alle aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht, soweit sie wenigstens ¼ Jahr Mitglied sind.
  • Die Wahl in die Vorstandschaft setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
  • Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die mit ihren Beiträgen nicht Im Rückstand sind.
  • Jugendliche unter 16 Jahren können an den Hauptversammlungen als Hörer teilnehmen, falls die betreffende Versammlung nichts anderes beschließt.
  • Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Aufnahmeantrag zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
  • Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.
  • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Als Ehrenmitglieder kommen in Betracht, die sich um den Verein oder um die Förderung das Sportwesens besonders verdient gemacht haben. Der Vorschlag des Vorstandes muß mindestens die Zustimmung von % der Vorstandschaft erhalten. Der Beschluß der Hauptversammlung muß mit Stimmenmehrheit gefaßt werden.

E. AUSTRITT

  • Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Tod,
    c) durch den Ausschluß aus dem Verein,
    d) durch Auflösung des Vereins.
  • Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich einzureichen. Die Kündigungsfrist beträgt ein viertel Jahr. Minderjährige können den Austritt nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.
  • Der Ausschluß kann durch die Vorstandschaft erfolgen:
    a) wenn ein Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen das sportliche Ethos verstößt,
    b) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge mindestens sechs Monate im Rückstand ist,
    c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder der Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört.
  • Für einen solchen Beschluß der Vorstandschaft muß eine Zweidrittelmehrheit vorliegen.
  • Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann Berufung eingelegt werden und zwar an die nächstfolgende Hauptversammlung. Ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die ihnen vom Verein anvertrauten Gegenstände zurückzugeben.

F. MITGLIEDSBEITRÄGE

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich per Lastschrift eingezogen. Von den einzelnen Sportabteilungen des Vereins können Zuschläge zu den Mitgliedsbeiträgen erhoben werden. Beschlüsse hierzu fassen die Mitglieder der Sportabteilung.

G. ORGANE

  • Die Organe des Vereins sind:
    a) die Vorstandschaft
    b) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  • Die Vorstandschaft besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Geistlichen Beirat
    d) dem Kassenwart
    e) dem Schriftführer
    f) den Fachreferenten für die einzelnen Sportarten
    g) dem Jugendwart.
  • Die Vorstandschaft kann nach Bedarf erweitert oder ergänzt werden, und zwar durch die bestehende Vorstandschaft (z.B.: durch die Aufnahme einer neuen Sportart).
  • Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet erst mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Ausscheidende Mitglieder können wieder gewählt werden. Der Geistliche Beirat wird im Einvernehmen mit der Vorstandschaft bestellt. Der Jugendwart wird von der DJK-Jugend und die Fachreferenten für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen in der Hauptversammlung gewählt.
  • Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Jahresplanung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Erster Vorstand und Kassenwart verfügen selbständig über die notwendigen Ausgaben für den laufenden Sport- und Geschäftsbetrieb.
  • Die Vorstandschaft ist bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.
  • Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
  • Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

H. AUFGABEN DER VORSTANDSCHAFT

  • Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 des BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden. Er ist verantwortlich für die geistige und sittliche Ertüchtigung der Mitglieder im Sinne der D J K und des kulturellen Lebens im Verein. Gegen Beschlüsse, die seiner Aufgabe entgegenstehen, hat er das Einspruchsrecht.
  • Der Kassenwart verwaltet die Kasse, stellt den Jahresabschluss und Haushaltsplan auf und führt das Inventarverzeichnis. Die Kasse wird jährlich von den durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
  • Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederlisten und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.
  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung der Vorstandschaft Abteilungen gebildet werden. Diesen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vorstandschaft das Recht zu, ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten nach den Richtlinien dieser Satzung selbst zu regeln, soweit das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Den Referenten für die einzelnen Sportarten obliegt die Leitung ihrer Abteilung. Sie sorgen für die technische Ausbildung in der jeweiligen Sportdisziplin und für einen geordneten Spielbetrieb.
  • Dem Jugendwart ist die Betreuung und Vertretung der Jugend aufgetragen.

I. HAUPTVERSAMMLUNG

  • Zur Hauptversammlung gehören:
    Die Vorstandschaft und alle Mitglieder über 16 Jahre.
  • Im ersten Halbjahr des Folgejahres findet jeweils die Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Hauptversammlung verpflichtet.
  • Die ordentliche Hauptversammlung muß, damit sie beschlußfähig ist, durch schriftliche Einladung bekannt gemacht werden.
  • Die Bekanntgabe des Zeitpunktes muß 8 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung der Vorstandschaft und des Kassenwartes
    d) fällige Neuwahlen
    e) Aufstellung eines Jahresprogramms
    f) Verschiedenes.
  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Für die Beschlüsse gilt einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  • Die in den regelmäßigen oder auch außerordentlichen Hauptversammlungen gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

J. ZUSTÄNDIGKEIT DER JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

  • Der Jahreshauptversammlung steht zu:
    a) Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
    b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    c) Abänderungen der Satzung
    d) Genehmigung des Jahresberichtes
    e) Genehmigung des Kassenberichtes
    f) Entlastung der Vorstandschaft
    g) Beschlußfassung über Anträge der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder, sowie über Beschwerden
    h) Beschlußfassung über die Jahresplanung
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

K. KASSENPRÜFER

  • Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren die beiden Kassenprüfer. Sie haben vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Versammlung Bericht zu erstatten

L. WAHLEN

  • Die Wahlen der Mitglieder zur Vorstandschaft erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der über 16 Jahre alten Mitglieder des Vereins.
  • Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch geheime Wahl (Stimmzettel) bestimmt.
  • Die Wahl wird von einem Wahlausschuß geleitet. Der Wahlausschuß wird durch nicht geheime Wahl bestimmt. Er besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Nach angenommener Wahl verliert der Wahlausschuß wieder seine Funktion.

M. HAFTUNG

  • Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

N. ÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

  • Beschlüsse, die eine Änderung der vorliegenden Satzung enthalten, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder (§ 33 / Abs. 1 / S.1 BGB).
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagungsordnung die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt ist. Die Bekanntgabe dieser außerordentlichen Hauptversammlung muß mindestens vier Wochen vor der Versammlung erfolgen.Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen werden. Ist die erforderliche Hälfte der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
  • Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde Karbach, die es für gemeinnützige Zwecke der Sportpflege verwenden soll.

Die Annahme dieser Satzung der D J K Karbach wurde durch die Jahreshauptversammlung am 14.04.2000 bestätigt.

gez. Werner Schreck – (ehemaliger Vorsitzender)